Über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz EEG) wird die bevorzugte Einspeisung und finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien geregelt. Die daraus entstandene sogenannte EEG-Umlage ist Teil des Strompreises und muss von allen Letztverbrauchern, wie auch Unternehmen, bezahlt werden.
Unternehmen haben die Möglichkeit, die EEG-Umlage zu senken oder sogar eine Befreiung zu erhalten. Dazu können sie entweder die besondere Ausgleichsregelung (kurz BesAR) nutzen oder als Eigenerzeuger eine Vergünstigung erhalten.
Ab dem 01.01.2022 muss zum Erhalt der EEG-Privilegien eine Strommengenabgrenzung vorgenommen werden. Das bedeutet, dass die privilegierten Strommengen sowie der selbst erzeugte Strom von Drittverbrauchern abgegrenzt werden müssen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach kann es zu einer EEG-Rückerstattung für die letzten 10 Jahre kommen.
Alle Drittverbraucher müssen messtechnisch abgegrenzt werden. Dazu muss an entsprechenden Messpunkten eine messrechtskonforme Erfassung des Energieverbrauchs erfolgen. Im Fall der besonderen Ausgleichsregelung kann dies mit einem entsprechend geeichten Zähler geschehen.
Bei Eigenerzeugern gelten strengere Regeln, wie z.B. die 15-Minuten-Zeitgleichheit. Um die messtechnischen Anforderungen zu erfüllen, werden Lastgangzähler (RLM Zähler) oder Messgeräte mit einem zertifizierten Zählerstandsgang benötigt.
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